Mit den Planfeststellungsunterlagen wird es konkret: Wo genau sollen die Gleise der Schienenanbindung liegen, welche Auswirkungen hat das für Mensch und Umwelt, wo sind Lärmschutzwände geplant, wie werden die Kreuzungen zwischen Straße und Schiene ausgebaut, wo werden die Stationen an der Strecke liegen oder welche Flächen werden für den Bau gebraucht?
Diese und viele Fragen mehr werden in den Planfeststellungsunterlagen beantwortet, die die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einreicht. Alle Unterlagen werden vom Eisenbahn-Bundesamt auf Vollständigkeit, Plausibilität und technische Realisierbarkeit geprüft. Danach leitet es die Unterlagen an die Anhörungsbehörde des Bundeslandes weiter, in dem sich das Vorhaben auswirkt.
Die zuständige Landesbehörde für die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung ist für die meisten Streckenabschnitte das Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) des Landes Schleswig-Holstein. Für die Abschnitte 1.1, 1.2 und 2 wurde Ende 2020 das Eisenbahn-Bundesamt (die Planfeststellungsbehörde) zusätzlich auch als Anhörungsbehörde festgelegt. Die Anhörungsbehörde führt das Anhörungsverfahren selbstständig und eigenverantwortlich durch. Dazu gehört unter anderem die öffentliche Auslage der Planunterlagen in den entsprechenden Gemeinden.
Der Projektraum ist in zehn Planfeststellungsabschnitte unterteilt, die sich nach den Grenzen der betroffenen Gemeinden beziehungsweise Verwaltungseinheiten richten. Wenn das Anhörungsverfahren für den jeweiligen Abschnitt beginnt, liegen die Planfeststellungsunterlagen einen Monat lang öffentlich in den entsprechenden Gemeinden entlang der Strecke zur Einsichtnahme aus.
Das Anhörungsverfahren endet damit, dass die Anhörungsbehörde ihre abschließende Stellungnahme formuliert und sie an das Eisenbahn-Bundesamt sendet.
Anhand der Unterlagen, welche Anhörungsbehörde und Vorhabenträgerin vorlegen, stellt das Eisenbahn-Bundesamt die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest. Aufgabe ist es dabei, die betroffenen Belange durch Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen auszugleichen. Durch geeignete Auflagen und Vorkehrungen stellt die Behörde sicher, dass Rechte Dritter durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss erteilt der Vorhabenträgerin für den jeweils betroffenen Abschnitt Baurecht.
In einem laufenden Planfeststellungsverfahren kann es immer wieder zu Anpassungen in den Planfeststellungsunterlagen kommen – zum Beispiel infolge von Abstimmungsgesprächen, der Bearbeitung von Einwendungen oder bei der Optimierung von Planungsinhalten. Dies kann sich konkret in der geänderten Inanspruchnahme eines Grundstücks, der Verlegung einer Baustraße oder aktualisiertem Kartenmaterial zeigen.
Diese Anpassungen müssen von der DB InfraGO AG als Vorhabenträgerin formal in das Verfahren eingebracht werden: entweder im Rahmen eines Blaudrucks (wenn die Änderung vor dem Planfeststellungsbeschluss erfolgt; Änderungen werden üblicherweise in blauer Farbe in die Unterlagen eingearbeitet) oder nach einem Planfeststellungsbeschluss im Zuge eines Planänderungsverfahrens.
Bürgerinnen und Bürger, die von einer Änderung der Planfeststellungsunterlagen betroffen sind, werden informiert und erhalten somit die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planänderungen einzureichen.